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Gewährleistungsausschluss unternehmer werkvertrag
By Alison Markham, Broker-Associate, GRI, Realtor® | July 19, 2020
“Der Auftragnehmer garantiert dem Eigentümer und Architekten, dass Materialien und Ausrüstung, die im Rahmen des Vertrags zur Verfügung stellen, von guter Qualität und neu sind, es sei denn, die Vertragsunterlagen verlangen oder erlauben etwas anderes. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass das Werk den Anforderungen der Vertragsunterlagen entspricht und frei von Mängeln ist, mit Ausnahme derjenigen, die der Qualität des Werks innewohnen, das die Vertragsunterlagen erfordern oder zulassen. Arbeiten, Materialien oder Ausrüstungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können als fehlerhaft angesehen werden. Die Garantie des Auftragnehmers schließt Die Beseitigung von Schäden oder Mängeln, die durch Missbrauch, Änderungen des nicht vom Auftragnehmer ausgeführten Werks, unsachgemäße oder unzureichende Wartung, unsachgemäßen Betrieb oder normalen Verschleiß und normalen Gebrauch verursacht wurden.” Der Eigentümer ist natürlich der direkte Begünstigte nach den Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen des Hauptvertrags (d. h. der Vereinbarung mit dem Generalunternehmer (“GC”) oder dem Bauleiter (“CM”)), und der Hauptvertrag sollte verlangen, dass der Eigentümer gemäß den Garantien und Garantien, die von jedem Unterauftragnehmer (in seinem Untervertrag oder in einem gesonderten Garantie-/Garantiedokument) gewährt werden, ein Drittbegünstigter genannt wird. Der Eigentümer sollte die Möglichkeit haben, seine Rechte gegen den GC/CM oder die Subunternehmer durchzusetzen. Wenn der Eigentümer sich dafür entscheidet, direkt gegen einen Subunternehmer vorzugehen, solange seine Gewährleistungs- oder Gewährleistungsrechte gegen den GC/CM noch nicht abgelaufen sind, wäre es ratsam, den GC/CM in den Prozess einzubeziehen, um seine Gewährleistungs- und/oder Gewährleistungsansprüche gegen den GC/CM aufzubewahren. In der Tat sollte der Hauptvertrag vorsehen, dass der GC/CM nach Ermessen des Eigentümers entweder die Garantien oder Garantien gegen die Unterauftragnehmer durchsetzen oder den Eigentümer bei der Verfolgung der Garantien oder Garantien unterstützen muss.
Die Verwechslung um die verschiedenen Begriffe “Garantie” und “Garantie” kann folgende Probleme bei der Abfassung oder Durchsetzung des Bauvertrags verursachen: Die andere Vertragspartei des Bauvertrags ist berechtigt, die Garantie oder Garantie des Auftragnehmers zu erzwingen, sowie jede andere Partei, die als Begünstigter der Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen genannt wird (z. B. der Eigentümer, wenn der Vertrag mit einem Subunternehmer abgeschlossen ist) oder dem der Vertrag (oder eine gesonderte Garantie) übertragen wurde. Scott ist Co-Vorsitzender der Baurechtsgruppe der Kanzlei. Scott, ein erfahrener Rechtsanwalt und lizenzierter Architekt, der mehrere Jahre in diesem Bereich tätig war, arbeitet eng mit einzelnen und institutionellen Eigentümern, Bauträgern, Bauherren, Architekten, Ingenieuren, Auftragnehmern und spezialisierten Subunternehmern zusammen, um Projekte von der Gründung bis zur Fertigstellung und Streitbeilegung zu leiten. Seine Rechtspraxis ist international; Er hat Kunden bei Bauprojekten in fast allen US-Bundesstaaten und in Kanada, Chile, China, Israel, Mexiko, Polen und der Türkei beraten, unter anderem… Für den Auftragnehmer und letztlich für den Eigentümer ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Sorge darüber, wie lange die Garantie läuft, nicht notwendigerweise mit der Vereinbarung zwischen Eigentümer und Auftragnehmer endet. Die Parteien müssen auch die Sprache im Unterauftrag des Auftragnehmers berücksichtigen. Die meisten Auftragnehmer verwenden das gleiche Unterauftragsformular von Projekt zu Projekt, und im Allgemeinen enthalten diese Unterverträge eine Sprache, die den Subunternehmer an eine einjährige Garantie bindet. Im Wesentlichen kann der Auftragnehmer dem Eigentümer eine längere Garantie geben, der Unterauftragnehmer jedoch möglicherweise nicht. Sofern im Untervertrag nicht angegeben ist, dass der Vertrag zwischen Auftragnehmerund Vorrang vor dem Unterauftrag hat (z.
B. “im Falle eines Konflikts werden die Bedingungen des Hauptvertrages regeln und kontrollieren”), kann der Auftragnehmer dem Eigentümer verpflichtet werden, fehlerhafte Unterauftragnehmerzusagen zu korrigieren, ohne dass der Subunternehmer für die Durchführung der Korrekturarbeiten verantwortlich ist. Daher sind die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers gemäß Abschnitt 3.5.1 nicht durch einen vertraglichen Zeitrahmen begrenzt.
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