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Rahmenvertrag nach § 129 sgb v

By Alison Markham, Broker-Associate, GRI, Realtor® | August 1, 2020

(4) Versicherte haben anstelle der Sachleistungen oder Dienstleistungen auch Anspruch auf Gesundheitsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Kostenerstattung, es sei denn, die Behandlung dieser Gruppe von Personen im anderen Staat ist pauschal zurückzuerstatten oder unterliegt aufgrund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es können nur die Gesundheitsdienstleister in Betracht kommen, bei denen die Bedingungen für den Zugang zu und die Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen Krankenversicherungssystem des Wohnsitzstaats berechtigt sind, die Versicherten zu betreuen. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zu einem Höchstbetrag der Zahlung, die die Krankenkasse im Falle der Gewährung von Sachleistungen zu Hause leisten müsste. Die Satzung regelt das Verfahren der Kostenerstattung. Sie sehen ausreichende Abzüge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und das Fehlen einer Wert-für-Geld-Prüfung vor und ziehen die vorgesehenen Zuzahlungen ab. Kann eine Krankheit nur nach dem allgemein anerkannten Zustand des medizinischen Wissens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum behandelt werden, so kann die Krankenkasse auch die gesamten Kosten der erforderlichen Behandlung übernehmen. (2) Die Versicherten können anstelle der Sachleistungen oder Leistungen die Kostenerstattung wählen. Sie informieren ihre Krankenkasse hiervon, bevor sie die Leistung erhalten. Der Gesundheitsdienstleister teilt den Versicherten vor Erhalt der Leistung mit, dass die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, vom Versicherten zu tragen sind. Eine Beschränkung der Auswahl auf die medizinische Behandlung, die Zahnpflege, den ambulanten Bereich oder auf bestellte Leistungen ist möglich. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistern, die nicht im Vierten Kapitel erwähnt werden, kann erst nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse erfolgen.

Die Zulassung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe den Zugang zu diesem Gesundheitsdienstleister rechtfertigen und die Versorgung mindestens gleichwertig ist. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistern gemäß Abschnitt 95b Abs. 3 Satz 1 über Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung eines Höchstbetrags der Zahlung, die die Krankenkasse leisten müsste, wenn die Leistung als Sachleistung erbracht würde.

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